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Kursinformationen

 

Reisebedingungen

5. Rücktritt des Teilnehmers

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn vom Vertrag zurücktreten. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Bildungswerk. Im Falle des Rücktritts des Teilnehmers kann das Bildungswerk Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je Teilnehmer verlangen:

Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein, als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser geltend gemacht werden. Weist der Teilnehmer nach, dass der entstandene Schaden geringer ist als die pauschalierten Stornokosten, so hat er nur den geringeren Schaden zu zahlen.

-bis zum 35. Tag vor Beginn 10% des Preises,

-bis zum 35. - 22. Tag vor Beginn 15% des Preises,

-bis zum 21. - 15. Tag vor Beginn 25% des Preises,

-bis zum 14. - 7. Tag vor Beginn 45% des Preises,

-bis zum 6. Tag vor Beginn 55% des Preises.

6. Rücktritt und Kündigung durch das Bildungswerk

a) Das Bildungswerk kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für das Bildungswerk und/oder die anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Bildungswerk steht in diesem Falle die Teilnehmergebühr weiter zu, soweit nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

b) Bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist das Bildungswerk bis zum 15. Tag vor Antritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Die eingezahlte Teilnehmergebühr erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe unverzüglich, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 6. d zustande kommt.

c) Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn kann das Bildungswerk eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das Bildungswerk nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem Bildungswerk im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf die Reise, überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände vom Bildungswerk zu vertreten sind. Dem Teilnehmer wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Bildungswerkes keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 6 d unberührt bleibt.

d) Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage des Bildungswerkes gemäß Ziffer 6. b und c kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des Bildungswerkes verlangen, wenn das Bildungswerk in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Teilnehmer obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des Bildungswerkes diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Versicherungen

Alle Teilnehmer sind während der Veranstaltung und auf dem direkten Weg zu und von der Veranstaltung, für die der Versicherungsschutz gilt, unfall- kranken- und haftpflichtversichert im Rahmen des Sportversicherungsvertrages der Sporthilfe e.V. in Lüdenscheid. Des weiteren hat das Bildungswerk für alle Teilnehmer eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen.

8. Haftungsbeschränkungen

a) Die vertragliche Haftung des Bildungswerkes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

ad 1.)- soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

ad 2.)- wenn das Bildungswerk für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleitungen internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich das Bildungswerk gegenüber dem Teilnehmer auf dies Vorschriften berufen.

c) Ansprüche aus unerlaubten Handlungen bleiben unberührt.

 
         
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